Militärisch genutzte Flächen dienen vorwiegend Zwecken der Landesverteidigung und unterliegen daher aufgrund einer entsprechenden Widmung einem besonderen Rechtsstatut (sogenannte öffentliche Sache im Verwaltungsgebrauch). Sie sind aufgrund eines militärischen Fachplanungsvorbehaltes weitestgehend dem Zugriff der kommunalen Planungshoheit entzogen (vgl. § 37 BauGB). Das bedeutet: Die militärische Vorhabenplanung geht der gemeindlichen Bauleitplanung vor. Erst nach der Freigabe der Flächen aus der militärischen Trägerschaft durch die Bundeswehr kann die Gemeinde konkrete Planungen umsetzen.
Nach derzeitigem Planungsstand wird die Bundeswehr die Nutzung der Fernmeldeschule auf dem Gelände nicht vor 2020 aufgeben. Zunächst muss ein Neubau am Standort Pöcking (General-Feldgiebel-Kaserne) errichtet werden, bevor die Führungsunterstützungsschule in der General-Fellgiebel-Kaserne in Pöcking zusammengeführt werden kann.
Nach Abzug der Bundeswehr und einer Freigabeerklärung erfolgt zunächst eine formale, sog. Entbehrlichkeitsprüfung. Dabei wird intern geprüft, ob das Grundstück oder Teile davon für zivile Aufgaben des Bundes benötigt werden. Erst wenn diese Prüfung erfolgreich abgeschlossen worden ist, kann das Grundstück von der
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BlmA) vermarktet werden. Bis zur Veräußerung bleibt diese Eigentümerin der Flächen.
Mit der Freigabeerklärung erhält die Gemeinde Ihre Planungshoheit über das Gelände zurück. Sie kann dann konkrete Schritte für eine Nachnutzung des Geländes mithilfe der gemeindlichen Bauleitplanung unternehmen. Durch diese Planungen kann die Gemeinde selbst steuern, welche Nutzung(en) Sie für das Gelände verwirklicht sehen möchte. Dies wird in der Regel in enger Kooperation mit der
BlmA erfolgen. Erst nach Abschluss dieser Planungen kann das Gelände zivil genutzt werden, sofern nicht befristete Übergangsnutzungen zugelassen werden können.